Betriebsrentenstärkungsgesetz: Was es bedeutet und wer davon profitiert

Die betriebliche Altersvorsorge stagnierte jahrelang. Zu wenig Arbeitnehmer beteiligten sich, zu wenig Arbeitgeber fühlten sich verantwortlich. Das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) sollte das ändern. Seit seinem Inkrafttreten 2018 hat es die Spielregeln der betrieblichen Altersvorsorge grundlegend neu geschrieben.

Dieser Artikel erklärt, was das Betriebsrentenstärkungsgesetz konkret regelt, welche Pflichten es für Arbeitgeber schafft und welche Vorteile Arbeitnehmer daraus ziehen können.

Was ist das Betriebsrentenstärkungsgesetz?

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz ist ein umfassendes Reformpaket, das am 1. Januar 2018 in Kraft getreten ist. Es ändert das Betriebsrentengesetz (BetrAVG), das Einkommensteuergesetz und das Sozialgesetzbuch gleich in mehreren Punkten.

Das erklärte politische Ziel: Die Verbreitung der betrieblichen Altersvorsorge in Deutschland erhöhen, insbesondere in kleinen und mittleren Unternehmen sowie bei Geringverdienern. Vor der Reform hatten nur rund 54 Prozent der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten eine aktive bAV.

Das Gesetz setzt auf zwei Hebel: Es macht bestehende bAV-Modelle attraktiver durch höhere Förderung, und es schafft mit dem Sozialpartnermodell ein völlig neues, risikoarmes Modell für tarifgebundene Unternehmen.

Die zentralen Regelungen des BRSG im Überblick

Pflichtzuschuss des Arbeitgebers von 15 Prozent

Die wohl praxisrelevanteste Neuregelung: Wenn ein Arbeitnehmer durch Entgeltumwandlung in die betriebliche Altersvorsorge einzahlt, muss der Arbeitgeber seit 2019 bei Neuverträgen und seit 2022 auch bei Bestandsverträgen einen Zuschuss von mindestens 15 Prozent leisten.

Vor dem BRSG gab es diese Weitergabepflicht nicht. Das Gesetz sorgt nun dafür, dass die Ersparnis aus der Sozialversicherung zumindest teilweise den Mitarbeitern zugute kommt.

Erhöhte Steuerfreigrenze für Beiträge

Das BRSG hat die steuerfreie Höchstgrenze für Beiträge in kapitalgedeckte Durchführungswege von vier auf acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze angehoben.

Im Jahr 2026 bedeutet das eine steuerfreie Einzahlung von bis zu 8.112 Euro jährlich. Das verdoppelt de facto den steuerlich nutzbaren Spielraum gegenüber dem alten Recht.

Neuer Förderbetrag für Geringverdiener (§ 100 EStG)

Für Arbeitnehmer mit einem Monatslohn bis zu 2.575 Euro (Stand 2026) hat das BRSG einen steuerlichen Förderbetrag eingeführt. Arbeitgeber, die für diese Mitarbeitergruppe zwischen 240 und 960 Euro jährlich in die bAV einzahlen, erhalten 30 Prozent des Beitrags direkt über die Lohnsteuer erstattet.

Zahlt ein Arbeitgeber 960 Euro im Jahr, bekommt er 288 Euro vom Finanzamt zurück. Die tatsächliche Nettolast beträgt damit nur 672 Euro. Kein anderes Instrument der bAV ist für diese Zielgruppe so günstig.

Das neue Sozialpartnermodell (reine Beitragszusage)

Das BRSG hat ein komplett neues Modell eingeführt: die reine Beitragszusage, auch Sozialpartnermodell oder Nahles-Rente genannt. Bisher mussten Arbeitgeber immer eine Mindestleistung garantieren.

Im Sozialpartnermodell zahlt der Arbeitgeber nur den vereinbarten Beitrag ohne jegliche Haftung für die spätere Rentehöhe. Das Modell ist jedoch auf tarifgebundene Unternehmen beschränkt.

Vorteile des BRSG für Arbeitgeber

Direkte Steuererstattung bei Geringverdienern

Der neue Förderbetrag nach § 100 EStG ist ein echter Vorteil für Unternehmen mit vielen Mitarbeitern in Minijob- oder Teilzeitverhältnissen: Gastgewerbe, Einzelhandel, Pflege, Handwerk. Wer für berechtigte Mitarbeiter eine bAV einrichtet, bekommt 30 Prozent der Beiträge direkt über die Lohnsteueranmeldung erstattet – ohne aufwendiges Förderverfahren.

Haftungsbefreiung im Sozialpartnermodell

Für tarifgebundene Unternehmen ist das Sozialpartnermodell ein Paradigmenwechsel. Die bisherige Subsidiärhaftung fällt vollständig weg. Der Arbeitgeber definiert nur noch seinen Beitrag, was die langfristige Kostenplanung deutlich verlässlicher macht.

Stärkeres Recruiting-Argument

Arbeitnehmer wissen heute häufiger, dass sie einen gesetzlichen Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss haben. Wer 20, 25 oder 30 Prozent dazugibt, setzt sich im Wettbewerb um Fachkräfte positiv ab.

Vorteile des BRSG für Arbeitnehmer

Gesetzlicher Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss

Vor dem BRSG war die Weitergabe der Sozialversicherungsersparnis freiwillig. Heute ist sie Pflicht. Jeder Arbeitnehmer, der per Entgeltumwandlung einzahlt, hat seit 2022 einen einklagbaren Anspruch auf mindestens 15 Prozent Zuschuss.

Doppelter steuerlicher Spielraum für Eigenbeiträge

Durch die Anhebung der Steuerfreigrenze auf acht Prozent können Arbeitnehmer bis zu 676 Euro monatlich steuerfrei einzahlen. Besonders interessant für Gutverdiener, die die Grenzen von Riester oder Rürup bereits ausschöpfen.

Geringverdiener: bAV erstmals wirklich lohnend

Für Arbeitnehmer mit niedrigem Einkommen war die bAV vor dem BRSG oft unattraktiv, weil die Betriebsrente auf Grundsicherungsleistungen angerechnet wurde. Seit 2018 gilt ein gestaffelter Freibetrag: Mindestens 100 Euro monatlich sind garantiert anrechnungsfrei, darüber hinaus bleiben weitere 30 Prozent des übersteigenden Betrags geschont — maximal 281,50 Euro monatlich (Stand 2026).

Was das Betriebsrentenstärkungsgesetz nicht ändert

Das BRSG verpflichtet Arbeitgeber nicht dazu, von sich aus eine bAV einzurichten. Es gibt weiterhin keinen gesetzlichen Anspruch auf eine arbeitgeberfinanzierte bAV, sondern nur auf den Zuschuss zur selbst finanzierten Entgeltumwandlung.

Die Sozialversicherungsfreiheit gilt nur bis vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze. Wer mehr umwandelt, zahlt auf den Mehrbetrag weiterhin Sozialversicherungsbeiträge.

Häufig gestellte Fragen zum Betriebsrentenstärkungsgesetz

Was ändert das BRSG für Bestandsverträge?

Seit dem 1. Januar 2022 gilt die Pflicht zur Weitergabe des Arbeitgeberzuschusses von mindestens 15 Prozent auch für alle vor 2019 abgeschlossenen Entgeltumwandlungsvereinbarungen. Wer als Arbeitgeber diesen Zuschuss bei alten Verträgen noch nicht zahlt, ist im Verzug und muss nachbessern.

Wie hoch ist der Pflichtzuschuss nach dem BRSG genau?

Der gesetzliche Mindestzuschuss beträgt 15 Prozent des vom Arbeitnehmer umgewandelten Betrags, sofern der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge spart. Spart er keine Sozialversicherungsbeiträge – etwa weil das Gehalt über der Beitragsbemessungsgrenze liegt – entfällt die Pflicht zum Zuschuss.

Was ist das Sozialpartnermodell des BRSG?

Das Sozialpartnermodell (reine Beitragszusage) ist ein bAV-Modell, bei dem der Arbeitgeber ausschließlich den vereinbarten Beitrag zahlt und keine Haftung für die spätere Rentenhöhe übernimmt. Das Anlagerisiko liegt bei den Versorgungsberechtigten. Das Modell war ursprünglich auf tarifgebundene Unternehmen beschränkt; seit 2026 können sich durch das BRSG II auch nicht tarifgebundene Unternehmen an bestehenden Sozialpartnermodellen beteiligen.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Das Betriebsrentenstärkungsgesetz ist seit 2018 in Kraft und hat die bAV in Deutschland grundlegend modernisiert.
  • Arbeitgeber sind seit 2022 verpflichtet, bei Entgeltumwandlung mindestens 15 Prozent Zuschuss weiterzugeben, auch bei Bestandsverträgen.
  • Die steuerfreie Einzahlungsgrenze wurde auf acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze verdoppelt.
  • Ein neuer Förderbetrag macht die bAV für Geringverdiener und deren Arbeitgeber erstmals wirtschaftlich attraktiv.
  • Das Sozialpartnermodell befreit Arbeitgeber vollständig von Haftungsrisiken — seit 2026 auch für nicht tarifgebundene Unternehmen über die Beteiligung an bestehenden Modellen.
  • Für Geringverdiener gilt seit 2018 ein gestaffelter Grundsicherungs-Freibetrag auf Betriebsrenten: mindestens 100 Euro monatlich, maximal 281,50 Euro monatlich (Stand 2026).

Nächster Schritt: bAV-Konzept auf BRSG-Konformität prüfen

Wer bestehende Verträge noch nicht auf den Pflichtzuschuss geprüft hat, sollte das jetzt tun. Fehlt der Zuschuss bei alten Entgeltumwandlungsvereinbarungen, drohen nachträgliche Forderungen. Ein unabhängiger Konzeptberater erstellt eine Bestandsaufnahme und zeigt, welche Förderpotenziale noch nicht ausgeschöpft sind.

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